Satzung
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§ 1 Bestimmung
Das Barnimer MittelstandsHaus - Unternehmerverband für Handel, Handwerk und Dienstleistungen im Niederbarnim e. V. - ist ein Verein von vorwiegend kleinen und
mittelständischen Unternehmen
und Arbeitgebern.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die wirtschaftspolitische Interessenvertretung der Unternehmer der Region.
2. Der Verein setzt sich für die soziale Marktwirtschaft im Rahmen der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung ein.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere:
- durch die Wahrnehmung der für seine Mitglieder gemeinsamen wirtschaftspolitischen Belange von
grundsätzlicher Bedeutung,
- die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in wirtschaftspolitischen Angelegenheiten, vor allem
der Stellungnahme zu beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben in der Region sowie die
Verbreitung des Standpunktes der Unternehmer mittels einer entsprechenden Öffentlichkeitsarbeit,
- die Förderung des Austausches von Erfahrungen und Informationen auf wirtschafts- und
sozialpolitischem Gebiet unter seinen Mitgliedern,
- den Aufbau und die Pflege von Kontakten zu Politikern aller Ebenen,
- die Mitwirkung in Institutionen, Organisationen und Verbänden, die der Zielstellung des Vereins
förderlich sind,
- die Organisation von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen sowie von Vorträgen zu
Wirtschafts- und sozialpolitischen Themen und Initiierung von Experten und Facharbeitskreisen
verschiedenster Fachrichtungen, die sach- und fachkundige Hilfestellungen bei der Lösung
konkreter Probleme geben,
- sein Bekenntnis zur ökologischen Verantwortung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Barnimer MittelstandsHaus - Unternehmerverband für Handel,
Handwerk und Dienstleistungen im Niederbarnim e. V."
2. Sitz der Geschäftsstelle des Vereins ist:
Barnimer MittelstandsHaus
Frau Ulrich
c/o Freund und Partner GmbH Steuerberatung
Brauerstr. 16-18
16321 Bernau
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung ist ein an
den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag, in dem der Antragsteller sich zur Einhaltung der Satzung
verpflichtet.
2. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand des Vereins dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat.
3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
4. Jedes Mitglied hat entsprechend der Beitragssatzung Beiträge zu entrichten.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Kündigung jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Diese muss dem Vorstand schriftlich bis
zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.
- Ausschluss, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
- Mitglieder, die ihren Beitrag trotz zweimaliger Mahnung über den Schluss des Vereinsjahres hinaus
nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
6. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Gewinne und Mittelverwendung
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
2. Es darf keine Person der Institution durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand, bestehend aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres
durchchzuführen. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Satzungsänderungen,
- Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Auflösung des Vereins und zur Verwendung seines Vermögens,
- Wahlprogramme und Richtlinien.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung ein. Diese Einladung muss den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen
vor dem Datum der Versammlung zugegangen sein. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur
Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beantragen.
3. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung eines abwesenden Mitglieds durch ein anwesendes
Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechts durch schriftlichen Vollmacht zulässig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen gemäß § 9 Wahlordnung.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind den zuständigen
Behörden anzuzeigen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und zwei
Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss
den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb
eines Monates, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich dem Vorstand anzeigen.
Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die außer-
ordentliche Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 8 Vorstand
1. Zu den Mitgliedern des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt und bestellt werden.
Die Wahl erfolgt einzeln und geheim. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder
können für deren restliche Amtszeit vom verbliebenen Vorstand Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern,
- zwei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- und dem Pressereferenten.
3. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter bilden den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Satzung und
Gesetz sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und die beiden
Stellvertreter sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass die
beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
4. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in den Vorstandssitzungen, über die ein Protokoll
zu fertigen ist. Die Einladungen zur Vorstandssitzung ergehen mit einer Frist von einer Woche durch
den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die Stellvertreter.
5. Für diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu
Leistungen von mehr als 500 € für den Einzelfall verpflichten, muss grundsätzlich ein vorher
gefasster ausdrücklich entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegen.
§ 9 Wahlordnung
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung.
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, den
Schatzmeister, den Pressereferenten und die Beisitzer.
4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts möglich.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
2. Nach dem Beschluss zur Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereins zwecks ist
das Vereinsvermögen an ähnliche Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
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